Zeitumstellung: Verordnung über die Einführung der MESZ
Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001*)
Vom 7. Oktober 1997
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.
§ 2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr, und zwar
im Jahr 1998 am 29. März,
im Jahr 1999 am 28. März,
im Jahr 2000 am 26. März und
im Jahr 2001 am 25. März.
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Achten Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 206 S. 62).
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, und zwar
im Jahr 1998 am 25. Oktober,
im Jahr 1999 am 31. Oktober,
im Jahr 2000 am 29. Oktober und
im Jahr 2001 am 28. Oktober.
Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Bei dieser doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr wird jeweils die erste Stunde als 2A und die zweite Stunde als 2B bezeichnet.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther